FAMILIENRECHT


EHESCHLIEßUNG

Ein Ehevertrag reguliert schon von vornherein die Folgen einer möglichen Scheidung. Das Verfahren kann schnell und unkompliziert ablaufen. Die Fragen der Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt, Kindschaftssachen und Versorgungsausgleich können im vollen Umfang gestaltet werden.

Doch Vorsicht! Sollte einer der Ehegatten dem anderen wirtschaftlich unterlegen sein, sollte er den Entwurf des Ehevertrages von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.


KINDSCHAFTSSACHEN

Beide Elternteile haben bei ehelichen Kindern das geteilte Sorgerecht. Bei Scheidung ändert sich nichts daran.

 

Bei unehelichen Kindern hat grundsätzlich die Mutter das alleinige Sorgerecht, es sei denn es wird eine Erklärung vor dem Jugendamt zum geteilten Sorgerecht abgegeben.

 

Jedes Elternteil hat sowohl das Recht als auch die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Hier gilt der Grundsatz, dass Umgang nicht ohne Grund verweigert werden darf.


TRENNUNG

Die Trennung kann sowohl räumlich als auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung erfolgen. Grundsätzlich muss das Trennungsjahr abgelaufen sein, damit ein Scheidungsantrag gestellt werden kann. 

 

In der Trennung steht dem Ehegatten mit kleinerem Einkommen Trennungsunterhalt zu. Wichtig ist, rechtzeitig die Auskunft zu verlangen, um die Unterhaltshöhe berechnen zu können.


SCHEIDUNG

Das Scheidungsverfahren wird mit Einreichen des Antrags auf Scheidung beim Gericht eröffnet. Es herrscht Anwaltszwang, d.h. mindestens ein Rechtsanwalt wird benötigt.

 

Falls keine Streitfragen zum Unterhalt, Vermögen oder Kindern entstehen, kann der andere Ehegatte dem Antrag formlos zustimmen. Dafür ist keine anwaltliche Mitwirkung notwendig.

Sobald das Verfahren eröffnet ist, versendet das Gericht Fragebögen für die Rentenversicherungsauskunft. Die Rentenanwartschaften, die während der Ehe entstanden sind, werden zwischen Ehegatten verteilt.

Bei hohen Vermögenswerten wie Immobilien, Sparguthaben usw. kann ein Ausgleich stattfinden. Hierbei ist es wichtig, wie hoch das Vermögen jeweils am Anfang (Eheschließung) und am Ende (Zustellung des Scheidungsantrags) ist.